Gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 2 CoronaVO des Landes Baden-Württemberg sind u.a. Musikschulen ausdrücklich von der aktuellen Betriebsuntersagung ausgenommen.
„(2) Ferner wird der Betrieb folgender Einrichtungen für den Publikumsverkehr untersagt:
1. […]
2. Kunst- und Kultureinrichtungen, insbesondere Theater-, Opern- und Konzerthäuser, Museen sowie Kinos, mit Ausnahme von Musikschulen, Kunstschulen, Jugendkunstschulen, Autokinos sowie Archiven und Bibliotheken,
…“
Da mein Stimmbildungs- und Gesangsunterricht stets Einzelunterricht ist, können sowohl die Abstandsegelungen nach § 2 sowie die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO des Landes Baden-Württemberg eingehalten werden.